Statuten

Art. 1   Name

¹ Unter dem Namen Evangelische Volkspartei Graubünden (EVP GR) besteht ein Verein im Sinn der Artikel 60 bis 79 ZGB.

 

Art. 2   Zweck

¹ Die EVP GR ist eine politische Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern aus allen Kreisen der Bevölkerung, die sich bei ihrem Engagement für öffentliche Angelegenheiten von den Grundgedanken des christlichen Glaubens leiten lassen.
² Die EVP GR ist unabhängig von Verbänden, Firmen, Institutionen, Kirchen und Gemeinschaften. Sie steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen, die den vorliegenden Grundsätzen zustimmen können.
³ Die EVP GR ist Mitglied der Evangelischen Volkspartei der Schweiz (EVP CH).

 

Art. 3   Mitgliedschaft

¹ Als Mitglieder der EVP GR werden aufgenommen: Ortsparteien, Regionalparteien sowie Einzelpersonen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Orts- und Regionalparteien sind selbstständige Parteien, deren Mitglieder natürliche Personen sind. Das Einzugsgebiet einer Ortspartei ist eine politische Gemeinde. Das Einzugsgebiet einer Regionalpartei umfasst mehrere politische Gemeinden. Personen, die nicht im Einzugsgebiet einer Orts- oder Regionalpartei Wohnsitz haben, werden als Einzelpersonen aufgenommen.
² Die Aufnahme von Ortsparteien oder Regionalparteien erfolgt durch den Kantonalvorstand. Die Aufnahme von Einzelpersonen erfolgt durch die EVP CH.
³ Austritte sind schriftlich an den Kantonalvorstand einzureichen. Der Mitgliederbeitrag für das angebrochene Kalenderjahr ist vollständig zu bezahlen. Mitglieder, die diesen Statuten oder dem Parteiprogramm bewusst zuwiderhandeln, können vom Kantonalvorstand ausgeschlossen werden und verlieren das Recht auf den Namen "Evangelische Volkspartei". Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die ordentliche Delegiertenversammlung. 

 

Art. 4   Organisation

¹ Die Organe der Partei sind Delegiertenversammlung, Kantonalvorstand, Revisionsstelle.

 

Art. 5   Delegiertenversammlung 

¹ Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der EVP GR. Zu jeder Delegiertenversammlung werden durch den Kantonalvorstand sämtliche Mitglieder (Mitglieder von Orts- und Regionalparteien, Einzelpersonen) eingeladen. Stimmberechtigt sind von Orts- und Regionalparteien delegierte Mitglieder sowie Einzelmitglieder.
² Die Ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
 - Abnahme des Jahresberichtes;
 - Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes;
 - Genehmigung des Jahresbudgets und Festsetzen des Mitgliederbeitrages;
 - Wahlen (nur in ungeraden Jahren oder bei Vakanz):
 - Kantonalpräsident/-in,
 - übrige Mitglieder des Kantonalvorstandes,
 - zwei Rechnungsrevisoren/-innen;
 - Statutenänderungen;
 - Anträge der Mitglieder;
 - Verschiedenes.
Zur ordentlichen Delegiertenversammlung sind die Mitglieder mindestens sechs Wochen im voraus einzuladen. Anträge sind dem Kantonalpräsidium spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.
³ Die Ausserordentliche Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Kantonalvorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Parteimitglieder unter Angabe des Zwecks und einer Begründung statt. Sie ist mindestens 24 Tage im voraus sämtlichen Mitgliedern anzuzeigen.

 

Art. 6   Kantonalvorstand

¹ Dem Kantonalvorstand steht die Leitung der EVP GR zu. Ihm gehören drei bis sieben Mitglieder an sowie von Amtes wegen die
 - Präsidenten und Präsidentinnen der Orts- und Regionalparteien,
 - Mitglieder kantonaler und kommunaler Legislativen und Exekutiven, die der EVP GR angehören,
 - Mitglieder des Zentralvorstandes der EVP CH, die der EVP GR angehören.
² Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
³ Der Kantonalvorstand
 - fördert und koordiniert die Interessen der EVP in Graubünden,
 - bearbeitet die laufenden Geschäfte,
 - vertritt die EVP GR gegen aussen,
 - behandelt politische Themen und nimmt dazu öffentlich Stellung,
 - äussert sich zu Wahlen und Abstimmungen,
 - genehmigt die Listen der Kandidierenden bei einer Beteiligung an Wahlen (Exekutive und Legislative), ausgenommen Gemeindewahlen mit existierender Orts- oder Regionalpartei
 - bereitet die Geschäfte für die Delegiertenversammlung vor und stellt Anträge,
 - nimmt neue Mitglieder auf und entscheidet über Ausschlüsse,
 - kann auf Gesuch hin ein Mitglied ganz oder teilweise vom Mitgliederbeitrag befreien,
 - genehmigt die Statuten und Statutenänderungen der Orts- und Regionalparteien,
 - setzt bei Bedarf Kommissionen und Arbeitsgruppen ein,
 - lädt zu Parteianlässen ein.
Der Kantonalvorstand ist für alle übrigen Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Partei obliegen. Der Kantonalvorstand kann zu seinen Sitzungen Parteimitglieder oder Dritte hinzuziehen, die in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teilnehmen. 

 

Art. 7   Revisionsstelle

¹ Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren/-innen. Diese können die Aufgaben der Revisionsstelle einzeln oder zu zweit verrichten.
² Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
³ Die Revisionsstelle prüft Jahresrechnung und Bilanz. Sie erstattet dem Kantonalvorstand zuhanden der Delegiertenversammlung Bericht.

 

Art. 8   Finanzen

¹ Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch die
 - Mitgliederbeiträge, die jährlich höchstens Fr. 150.– pro Einzelmitglied bzw. pro Mitglied der Orts- oder Regionalpartei betragen,
 - freiwilligen Zuwendungen oder Kollekten,
 - Abgabe von 20 Prozent der Entschädigung von Legislativbehörden- und Kommissionsmitgliedern und eine Abgabe von 2,5 Prozent des Nettolohns (gemäss Eintrag in die Steuererklärung, das heisst nach Sozialabzügen für die 1. und 2. Säule) von Exekutivbehördenmitgliedern,
 - übrigen Einnahmen wie aus Fundraising, Veranstaltungen, Zinsen, etc.
² Für die Verbindlichkeiten der EVP GR haftet ausschliesslich das Parteivermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
³ Der Mitgliederbeitrag der EVP CH wird direkt durch die Zentralkasse erhoben.

 

Art. 9   Statutenänderungen

¹ Die Statuten können nur von der Delegiertenversammlung geändert werden. Es ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Art. 10   Auflösung

¹ Die Auflösung der EVP GR kann nur durch Urabstimmung unter den Mitgliedern (Mitglieder der Orts- oder Regionalparteien, Einzelmitglieder) beschlossen werden und erfolgt, wenn mehr als drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung lauten.
² Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Zentralkasse der EVP CH zu überweisen, die es während zehn Jahren zuhanden einer eventuell später wieder zu gründenden kantonalen EVP treuhänderisch zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist kann die EVP CH über das Vermögen verfügen.
³ Bei der Auflösung einer Orts- oder Regionalpartei ist in gleichem Sinne vorzugehen, wobei das Vermögen an die EVP GR geht.

 

Art. 11   Inkrafttreten

¹ Vorstehende Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung der EVP GR in Kraft.

 

Chur, 12. Mai 2007

 

 

Statuten der EVP Graubünden (PDF, 47 KB)